Wo finde ich was?
Grundsteuer
Die gemeindliche Grundsteuer wird auf der Basis von Grundsteuermessbeträge erhoben.
Arten
Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Flächen
Hebesatz ab 2025: 442 %
Grundsteuer B für sonstige unbebaute und bebaute Grundstücke
Hebesatz ab 2025: 1245 %
Den Grundsteuerwertbescheid und den Grundsteuermessbescheid(früher: Einheitswertbescheid) erlässt das
Finanzamt Wipperfürth
– Bewertungsstelle –
Am Stauweiher 3
51688 Wipperfürth
Telefon: 02267/870-0
Rückfragen zu Ihrem Grundsteuerwertbescheid bzw. zu Ihrem Grundsteuermessbescheid richten Sie bitte ausschließlich schriftlich an das Finanzamt Wipperfürth. Zurzeit ist es schwer möglich das Finanzamt telefonisch zu erreichen. Aus diesem Grunde bittet das Finanzamt um Übersendung einer Mail an Service-5221@fv.nrw.de. Hier reicht aus, wenn Sie dem Finanzamt Ihr Aktenzeichens (221/00….. - (finden Sie in der Mitte Ihres Grundbesitzabgabenbescheides)) und eine Rückrufnummer übermitteln. Das Finanzamt hat einen zeitnahen Rückruf zugesagt.
Der Grundsteuermessbetrag wird mit dem von der Gemeinde festgelegten Hebesatz multipliziert. Am Ende dieser Rechnung steht dann der jährliche Grundsteuerbetrag fest. Diese wird jedem Grundstückeigentümer* durch den Abgabenbescheid* berechnet. Diese Abgaben werden zusammen mit anderen Grundbesitzabgaben zu je einem Viertel des Jahresbetrages zum 15.02.; 15.05.; 15.08. und 15.11. fällig.
*Eigentumswechsel
Wird der Grundbesitz unterjährig veräußert, so ist der Verkäufer grundsätzlich bis zur Fortschreibung auf den neuen Eigentümer zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet.
Außer, Verkäufer und neuer Eigentümer schließen einen Vertrag für eine „Vorzeitige Umschreibung“. Dann kann Grundbesitz auch unterjährig umgeschrieben werden.
*Abgabenbescheid
Mit dem Abgabenbescheid werden dem Bürger folgende Abgaben, Gebühren und Steuern berechnet (SEPA-Lastschriftmandat):
- Grundsteuer A und B
- Müllabfuhrgebühren
- Winterdienstgebühren
- Hundesteuer
- Gewerbesteuer
- Vergnügungssteuer
Der Abgabenbescheid ergeht grundsätzlich einmal zu Beginn des Jahres. Eventuelle Änderungen werden im Laufe des Jahres durch einen Veränderungsbescheid bekannt gegeben. Die zu zahlenden Beträge inklusive Fälligkeitsterminen sind dem Abgabenbescheid zu entnehmen.